AGB


  1. Die EX-BO GmbH betreibt eine Vermittlungszentrale für eilige Kuriersendungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragnehmer, im Folgenden Kurierunternehmer genannt, und für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der EX-BO GmbH im Folgenden kurz EX-BO genannt, sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird. In Ergänzung zu diesen nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den vermittelten Transportaufträgen auch die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften des HGB, zugrunde. Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Aufgabe der Sendung als Vertragsgrundlage an.
  2. Die Leistungserbringung erfolgt durch Mitarbeiter von EX-BO oder selbstständige Unternehmer, welche mit EX-BO vertraglich verbunden sind und durch EX-BO damit beauftragt werden. EX-BO ist berechtigt, Kurier- und Transportaufträge auch an andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmungen zu vermitteln. EX-BO wird dann lediglich als Vermittler des Transportauftrages zwischen Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig. EX-BO stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, dass die Durchführung des Transportes auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der beauftragten Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Befördert werden können Sendungen, die sich mit dem Transport von Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht eignen. Die Beförderung von Personen, Gefahrgut, Bargeld und anderer Wertsachen wie Schmuck, Kunst- und Wertgegenstände, sowie von Sendungen die dem Postmonopol (gem. §51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen. Auf Wunsch können auch Geld, Schmuck, Kunst- und Wertgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte eine Haftung ausgeschlossen.
  4. Gegenstand des Kurier- und Transportauftrages ist die Abholung und die Zustellung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einer empfangsberechtigten dritten Person. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Ablieferungsquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert. Sendungen, welche in Größe und Gewicht auch hinterlegt werden können, werden bei nicht Antreffen eines Empfangsberechtigten in geeigneter Form hinterlegt, wenn mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Schäden, die aus einer ungenügenden Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sendungen sind vollständig und lesbar zu adressieren, sowie ggfs. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen; nicht erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige Schäden und/oder Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. ist binnen 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Bei Überschreitung o.g. Fristen entfallen jegliche Haftungen.
  6. Die Art des Transportmittels bestimmt der Frachtführer. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt nach Verkehrslage und Disposition der einzelnen Transportmittel. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  7. Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste von EX-BO. Alle dort angegebenen Preise sind rein Netto zzgl. gesetzl. MwSt. für Transporte innerhalb der EU. Für die Abrechnung von Direktfahrten wird die jeweils schnellste Verbindung zwischen dem Ort der Abholung und dem Ort der Zustellung zugrunde gelegt. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu entrichten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar, soweit keine anderen Zahlungsziele vereinbart wurden. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann EX-BO für jede weitere Mahnung 10,- € sowie Verzugszinsen i.H.v. 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Deutschland verlangen.
  8. EX-BO sowie die beauftragten Kuriere und Unternehmungen haften im Rahmen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages. Die Haftung für Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen zwischen Abholung und Zustellung bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des HGB. EX-BO sowie die beauftragten Kuriere und Unternehmungen sind von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
    1. ungenügende Verpackung durch den Absender
    2. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger
    3. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt
    4. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haftet der Frachtführer, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf dessen Verschulden beruht. Der Haftungsumfang bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen gemäß HGB. Weitergehende Ansprüche, gleich welchen Grundes, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung bleibt unberührt
  9.  

    1. Die nach den §§ 429 und 430 HGB zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
    2. Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
      1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
      2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
    3. Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
    Ebenfalls ist EXBO als Frachtführer von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
  10. Sämtliche Ansprüche gegen EX-BO sowie beauftragter Frachtführer, Kuriere und Unternehmungen verjähren bei Briefen oder briefähnlichen Sendungen nach 3 Monaten, bei allen übrigen Ansprüchen nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens jedoch mit der Auslieferung des Gutes.
  11. Von diesen AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Frachtführer ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  12. Kurier- und Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von EX-BO. Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Berlin vereinbart.
  13. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.